Ja, Entrümpelungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden. Privatpersonen können Ausgaben für eine Entrümpelung in der Regel als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen und dadurch 20% der Kosten (maximal 4.000 € pro Jahr) direkt von ihrer Steuerschuld erstattet bekommen
In Ausnahmefällen – etwa bei einem Todesfall in der Familie – lassen sich Entrümpelungskosten eventuell auch als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Im Folgenden erfahren Sie, wie das genau funktioniert, was in Deutschland (und Mannheim und Umgebung) zu beachten ist und wie Sie durch clevere Planung Steuern sparen können.
Einleitung: Entrümpeln und Steuern – Darum ist das Thema wichtig
Steht ein Keller voll Gerümpel oder eine Wohnungsauflösung an, fragen sich viele Menschen in Mannheim und der Rhein-Neckar-Region, ob die Entrümpelungskosten steuerlich absetzbar sind. Gerade in Städten wie Mannheim, Ludwigshafen oder Heidelberg, wo Wohnraum knapp und Umzüge häufig sind, lohnt es sich zu wissen, wie man finanzielle Entlastungen nutzen kann. Dieser Blogbeitrag gibt Ihnen eine klare Antwort und praktische Tipps, damit Sie Entrümpelungs- und Haushaltsauflösungskosten optimal in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen können.
Kurzantwort: Entrümpelungskosten steuerlich absetzen – so geht’s
Ja. Privatpersonen können die Kosten für eine Entrümpelung oder Haushaltsauflösung von der Steuer absetzen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Am häufigsten geschieht dies über die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen. 20% der Arbeitskosten Ihrer Entrümpelung (bis zu einem Rechnungsbetrag von 20.000 € jährlich) werden direkt von Ihrer Einkommensteuerschuld abgezogen – maximal 4.000 € Erstattung pro Jahr
Wichtig ist, dass die Entrümpelung in Ihrem eigenen Haushalt stattfindet (selbstgenutzte Wohnung/Haus in Deutschland) und durch eine professionelle Firma oder Dienstleister erledigt wird.
Beispiel: Lassen Sie von einem Entrümpelungsdienst in Mannheim Ihren Dachboden für 2.500 € (brutto) entrümpeln, können Sie 500 € (20%) direkt von Ihrer Einkommenssteuer zurückbekommen. Dieser Betrag mindert Ihre Steuerschuld unmittelbar, nicht nur Ihr zu versteuerndes Einkommen. Sie sparen also bares Geld.
Für besondere Situationen gibt es weitere Regelungen: In Ausnahmefällen (z.B. bei Entrümpelung nach einem Todesfall oder aus gesundheitlichen Gründen) können Entrümpelungskosten auch als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) geltend gemacht werden. Das setzt jedoch voraus, dass die Kosten zwangsläufig und außerhalb des Üblichen anfallen – hierzu später mehr. Zudem können Vermieter Entrümpelungskosten für vermietete Wohnungen als Werbungskosten absetzen.
Im nächsten Schritt erklären wir Ihnen detailliert, wie und wo Sie die Entrümpelungskosten in Ihrer Steuererklärung eintragen, welche Voraussetzungen gelten und was Einwohner in Mannheim und Umgebung speziell beachten sollten.
Entrümpelung als haushaltsnahe Dienstleistung – Steuerermäßigung nutzen
Die haushaltsnahen Dienstleistungen sind der Schlüssel, um Entrümpelungen steuerlich abzusetzen. Darunter versteht man Arbeiten, die eigentlich im privaten Haushalt anfallen und von Ihnen selbst erledigt werden könnten, die Sie aber an einen Dienstleister auslagern. Klassische Beispiele sind Putzen, Gartenpflege, Schneeräumen – und eben Entrümpelungen und Wohnungsauflösungen
Der deutsche Gesetzgeber fördert solche Dienstleistungen gemäß § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) mit einer direkten Steuerermäßigung.
Voraussetzungen für die Absetzbarkeit (Checkliste)
Damit das Finanzamt Ihre Entrümpelungskosten anerkennt, sollten Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Selbst bewohntes Haus oder eigene Wohnung: Die Entrümpelung muss in Ihrem Haushalt stattfinden, also in Ihrer privat genutzten Wohnung oder auf Ihrem Grundstück. Entrümpeln Sie z.B. Ihren eigenen Keller, Dachboden, Garage oder die Wohnung, in der Sie leben. (Hinweis: Eine Entrümpelung im Rahmen einer kompletten Haushaltsauflösung – etwa bei endgültigem Auszug – wird von den Behörden teilweise nicht als haushaltsnahe Dienstleistung gewertet. In solchen Fällen greifen evtl. andere Regeln, siehe unten.)
- Professioneller Auftrag: Beauftragen Sie kein „Do-it-yourself“ und keine Schwarzarbeit. Sie brauchen eine offizielle Rechnung von einem Entrümpelungsunternehmen oder Handwerksbetrieb. Arbeiten auf eigene Faust oder Barzahlungen ohne Beleg werden steuerlich nicht anerkannt. Achten Sie darauf, dass auf der Rechnung alle wichtigen Angaben stehen (Name/Firma und Steuernummer des Dienstleisters, Ihr Name und Adresse, Datum und Art der Leistung, Aufschlüsselung der Kosten)
- Unbare Zahlung: Überweisen Sie die Kosten oder zahlen Sie per Karte. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht akzeptiert. Der Zahlungsnachweis (Kontoauszug) dient als Beleg, dass die Zahlung auf ein Konto des Dienstleisters geflossen ist.
- Arbeits- und Fahrtkosten separat ausweisen: Nur die Arbeitsleistung und damit verbundene Kosten sind absetzbar. Materialkosten für z.B. Müllsäcke, neue Tapeten oder Ersatzteile zählen nicht. Entrümpelungsfirmen weisen in der Regel Arbeitszeit, Fahrtkosten, Entsorgungskosten und Verbrauchsmaterial getrennt auf der Rechnung aus. Entsorgungsgebühren und die Nutzung von Maschinen (z.B. Möbellift) gelten als Teil der Dienstleistung und sind ebenso begünstigt. Reine Sachkosten (etwa der Wert von Containern, wenn separat berechnet, oder verkaufte Gegenstände) sind nicht abzugsfähig.
- Höchstgrenze beachten: Pro Jahr erkennt das Finanzamt maximal 20.000 € an Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen pro Haushalt an. 20% davon, also bis zu 4.000 €, werden von Ihrer Steuerschuld abgezogen. Diese Obergrenze gilt für alle haushaltsnahen Dienstleistungen zusammen (also z.B. Entrümpelung und Putzfrau und Gärtner usw. in Summe). Planen Sie also größere Ausgaben, sollten Sie im Blick haben, dass alles über 20.000 € in einem Jahr keine zusätzliche Steuerermäßigung bringt. Gegebenenfalls verteilen Sie große Projekte auf zwei Steuerjahre.
- Eintrag in der Steuererklärung: In Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung gibt es in Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ (oder im entsprechenden E-Steuer-Portal) ein Feld für haushaltsnahe Dienstleistungen. Dort tragen Sie Art der Leistung (z.B. Entrümpelung / Haushaltsauflösung) und den gesamten Rechnungsbetrag (Brutto) ein. Tipp: Wenn Sie verheiratet sind oder in einer Partnerschaft leben und getrennt veranlagt werden, kann nur eine Person die Kosten ansetzen (nicht doppelt). Bei Zusammenveranlagung macht Ihr gemeinsamer Haushalt ohnehin nur eine Steuererklärung, in der alle Kosten gesammelt eingetragen werden.
Praxisbeispiel: Entrümpelungskosten absetzen in Mannheim
Stellen wir uns vor, Herr Müller aus Mannheim-Neckarau lässt 2025 seinen vollgestellten Keller entrümpeln. Die Firma aus Mannheim berechnet ihm 1.200 € für Arbeitszeit und Entsorgung + 100 € Materialkosten (neue Regalbretter, die er sich einbauen ließ). Von den 1.200 € Arbeits- und Entsorgungskosten kann Herr Müller 20% = 240 € steuermindernd geltend machen. Die 100 € Materialanteil sind nicht absetzbar. Herr Müller trägt also 1.200 € als haushaltsnahe Dienstleistung in seine Steuererklärung ein. Einige Wochen später erhält er vom Finanzamt eine Steuererstattung, die 240 € niedriger ist als ohne die Entrümpelungskosten.
Tipp: In Mannheim bietet die Stadt zwar kostenlose Sperrmüll-Termine an, allerdings decken diese nicht das komplette Ausräumen eines Haushalts ab. Wenn Sie eine professionelle Entrümpelungsfirma aus Mannheim beauftragen, sparen Sie Zeit und Mühe – und durch die steuerliche Absetzbarkeit bekommen Sie einen Teil der Kosten zurück. Achten Sie auf regionale Anbieter mit transparenter Preisgestaltung. Holen Sie bei größeren Objekten (z.B. Haushaltsauflösung einer ganzen Wohnung in Ludwigshafen oder Heidelberg) vorab einen Kostenvoranschlag ein und fragen Sie nach einer detaillierten Rechnung für die Steuer.
Außergewöhnliche Belastungen: Entrümpelungskosten in besonderen Fällen absetzen
Manchmal fallen Entrümpelungskosten nicht für den eigenen, laufenden Haushalt an, sondern in Ausnahmesituationen – z.B. wenn Angehörige versterben oder jemand aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft ins Pflegeheim zieht. In solchen Fällen kommt § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) ins Spiel. Dieser Paragraph ermöglicht es, zwangsläufige, außergewöhnliche Ausgaben steuerlich abzusetzen, sofern sie eine zumutbare Eigenbelastung übersteigen.
Entrümpelung nach Todesfall oder Umzug ins Pflegeheim
Angenommen, Sie wohnen in Mannheim und erben die Wohnung Ihrer verstorbenen Mutter in einer anderen Stadt. Die Wohnung muss geräumt und entrümpelt werden, was z.B. 3.000 € kostet. Können Sie diese 3.000 € absetzen? Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
- 1. Als außergewöhnliche Belastung:
Außergewöhnliche Belastungen können Sie ansetzen, wenn die Kosten zwangsläufig entstehen, Ihnen also aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht erspart bleiben, und wenn sie außergewöhnlich hoch sind im Verhältnis zu Ihrem Einkommen. Bei einer Entrümpelung nach Todesfall prüft das Finanzamt insbesondere die Höhe des Erbes: War die Erbschaft wertvoller als die Entrümpelungskosten, werden Sie in der Regel keine steuerliche Anerkennung erhalten, da das Erbe die Kosten deckt. War der Nachlass jedoch überschuldet oder gering, können in Ausnahmefällen Entrümpelungskosten (neben Beerdigungskosten) als außergewöhnliche Belastungen akzeptiert werden. Dabei gilt: Sie dürfen dann nur den Teil der Kosten steuerlich geltend machen, der Ihre zumutbare Eigenbelastung (einkommensabhängiger Selbstbehalt) übersteigt. Das Finanzamt berechnet das individuell.Beispiel: Familie S. aus der Region Rhein-Neckar muss nach dem Tod des Großvaters dessen Hausstand auflösen. Die Entrümpelung kostet 5.000 €. Das geerbte Vermögen beträgt aber 50.000 € – damit sind die Kosten durch das Erbe gedeckt. -> Keine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung. Hätte der Großvater jedoch kein Vermögen hinterlassen, könnten die 5.000 € als außergewöhnliche Belastung eingereicht werden. Nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung (sagen wir z.B. 1.500 € abhängig vom Einkommen der Familie) würden 3.500 € steuermindernd berücksichtigt. - 2. Als haushaltsnahe Dienstleistung (für Erben):
Eine oft effektivere Möglichkeit für Erben ist es, die Entrümpelungskosten als haushaltsnahe Dienstleistung in der eigenen Steuererklärung anzusetzen. Stiftung Warentest weist darauf hin, dass der Erbe als Rechtsnachfolger den Haushalt übernommen hat, sodass das Finanzamt nicht argumentieren kann, es handle sich nicht um den eigenen Haushalt. Konkret: Wenn Sie die Wohnung Ihrer Mutter erben, werden Sie zum Eigentümer dieses Haushalts – lassen Sie ihn nun entrümpeln, können Sie die Kosten dafür in Ihrer Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung angeben (unter den gleichen Bedingungen und Höchstgrenzen wie oben beschrieben). In diesem Fall spielt die Höhe des Erbes keine Rolle, und Sie erhalten 20% der Kosten als Steuererstattung zurück. Viele Finanzämter erkennen diesen Ansatz an.Wichtig: Sie können nicht beides gleichzeitig nutzen. Entweder Sie machen die Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend oder als haushaltsnahe Dienstleistung (sofern die Voraussetzungen passen). Erfahrungsgemäß bringt die Haushaltsnahe-Dienstleistung-Regelung meist mehr steuerlichen Vorteil, wenn die 20%-Erstattung höher ist als was nach Abzug der Eigenbelastung übrig bliebe. Im Zweifel tragen Sie die Kosten in Ihrer Steuererklärung ein und lassen das Finanzamt entscheiden, oder holen Sie Rat bei einem Steuerberater ein.
Gesundheitsbedingte Entrümpelung
Ein weiterer Sonderfall: Umzug ins Pflegeheim oder behindertengerechter Umbau. Muss jemand aufgrund von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit seine Wohnung aufgeben oder drastisch umbauen (z.B. viele Möbel entfernen, Umzug in eine kleinere Wohnung oder zu Angehörigen), könnten Entrümpelungskosten ebenfalls als außergewöhnliche Belastung betrachtet werden. Hier gilt wieder: Zwangsläufigkeit ist der Schlüssel. Wenn ein Gutachter oder Arzt bescheinigt, dass z.B. aus gesundheitlichen Gründen der Haushalt aufgelöst werden musste, erhöhen sich die Chancen, dass das Finanzamt diese Ausgaben anerkennt. Normales Entrümpeln aus freien Stücken (z.B. weil man einfach mal ausmisten will) zählt nicht – das ist keine unverschuldete Belastung, sondern freie Entscheidung
Tipp: Dokumentieren Sie im Fall der Fälle gründlich, warum die Entrümpelung notwendig war (Atteste, Bescheide, Schriftverkehr mit Behörden etc.). Reichen Sie diese Nachweise zusammen mit der Steuererklärung ein. Oft entscheidet das Finanzamt im Ermessensspielraum, ob Kosten als außergewöhnlich anerkannt werden. Ein Versuch kann sich lohnen wenn die Umstände es hergeben – im schlimmsten Fall bleibt es unverändert, im besten Fall sparen Sie Steuern.
FAQ: Häufige Fragen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Entrümpelungskosten
1. Wo trage ich Entrümpelungskosten in der Steuererklärung ein?
Entrümpelungskosten können Sie im Hauptvordruck bzw. in der Anlage Haushalt (je nach Steuererklärungsformular) eintragen. Suchen Sie nach dem Feld „Haushaltsnahe Dienstleistungen“. Dort geben Sie Art der Leistung (z.B. Entrümpelung Wohnung XY) und den bezahlten Betrag (Bruttosumme) an
Bei elektronischer Steuererklärung (ELSTER) finden Sie ein ähnliches Eingabefeld unter „Haushaltsnahe Dienstleistungen“. Achten Sie darauf, dass Sie keine Materialkosten einrechnen, sondern nur den Dienstleistungsanteil.
2. Zählt eine Entrümpelung wirklich als haushaltsnahe Dienstleistung und nicht als Handwerkerleistung?
Ja, Entrümpelungen fallen in der Regel unter haushaltsnahe Dienstleistungen. Es sind Tätigkeiten, die mit Aufräumen, Reinigen und Haushaltsführung zu tun haben und die man prinzipiell selbst machen könnte
Handwerkerleistungen sind dagegen Renovierungs- und Reparaturarbeiten (z.B. Malern, Elektroinstallationen). Entrümpeln ist dem haushaltsnahen Bereich zugeordnet – mit einer wichtigen Ausnahme: Findet die Entrümpelung im Rahmen einer endgültigen Haushaltsauflösung statt (z.B. vollständiges Leerräumen nach Umzug oder Tod), dann argumentieren Behörden teils, es sei kein „haushaltsnaher“ Vorgang im bestehenden Haushalt
In solchen Fällen bleibt aber immer noch die Möglichkeit, die Kosten als außergewöhnliche Belastung oder (bei Vermietung) als Werbungskosten abzusetzen, wie oben erläutert. Für normale Entrümpelungen im bewohnten Haushalt ist es eindeutig eine haushaltsnahe Dienstleistung.
3. Welche Kostenpunkte einer Entrümpelung kann ich absetzen?
Absetzbar sind Arbeitsleistungen und damit verbundene Kosten. Dazu zählen insbesondere:
- Arbeitslohn der Entrümpelungsfirma (Stunden oder Pauschale für das Ausräumen/Aufräumen),
- Anfahrts- und Fahrtkosten (z.B. Transport des Gerümpels zur Deponie),
- Entsorgungskosten für Müll, Sperrmüll, Sonderabfall (sofern sie Bestandteil der Dienstleistung sind),
- Gerätekosten/Maschinenmiete (z.B. Einsatz eines Möbellifts oder Containers, falls in Rechnung gestellt),
- Verbrauchsmaterial, das beim Dienstleister angefallen ist (z.B. Reinigungsmittel).
Nicht absetzbar sind Materialkosten, die direkt Ihnen zugutekommen oder anschaffungsähnliche Kosten. Beispielsweise können neue Einrichtungsgegenstände, Tapeten, Farben oder Baumaterialien, die in der Rechnung stehen, nicht gefördert werden
Wenn die Entrümpelungsfirma solche Sachen berechnet, werden sie meist separat ausgewiesen und vom Finanzamt aus der Berechnung herausgerechnet. Faustregel: Alles, was Dienstleistung (Arbeitszeit) ist, zählt; alles, was Ware/Gegenstand ist, zählt nicht.
4. Kann ich Entrümpelungskosten auch absetzen, wenn ich Mieter bin und nicht Eigentümer?
Ja, die Regelung für haushaltsnahe Dienstleistungen ist nicht an Eigentum gebunden, sondern daran, dass es Ihr Haushalt ist. Auch als Mieter einer Wohnung in Mannheim können Sie z.B. die Kosten fürs Entrümpeln Ihres Kellers oder beim Auszug die Wohnungsauflösung steuerlich geltend machen, solange Sie die Rechnung bezahlt haben und die Wohnung Ihr Hauptwohnsitz war. Falls die Vermieter-Seite Kosten trägt, würden diese dem Vermieter als Werbungskosten dienen. Aber was Sie selbst zahlen für Ihren Haushalt, können Sie ansetzen (Vorausgesetzt, es handelt sich um Ihre gemeldete Hauptwohnung).
5. Was ist mit Entrümpelungskosten bei vermieteten Immobilien (als Vermieter)?
Diese Konstellation betrifft nicht die private Haushaltsnahe-Dienstleistung-Regelung, sondern die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wenn Sie als Vermieter z.B. eine entrümpelte Wohnung in Mannheim wieder vermietbar machen, können Sie die Entrümpelung als Werbungskosten voll von den Mieteinnahmen abziehen
Das mindert direkt Ihre zu versteuernden Vermietungs-Einkünfte. Hier gelten keine 20%-Deckelung oder Höchstgrenzen – allerdings dürfen Sie diese Kosten dann nicht auch noch zusätzlich als haushaltsnahe Dienstleistung ansetzen. Sie werden schlicht wie andere Ausgaben (Renovierung, Maler etc.) in der Anlage V der Steuererklärung angegeben. Für selbstgenutztes Wohneigentum greift hingegen die oben beschriebene §35a EStG Ermäßigung (weil man ja keine Mieteinnahmen hat, von denen man es abziehen könnte).
6. Wie hoch ist die Steuerersparnis konkret?
Die Steuerersparnis beträgt 20% der begünstigten Kosten, bis zum Maximum von 4.000 € Erstattung. Hier ein paar Rechenbeispiele:
- 1.000 € entrümpelt (Arbeitskosten) -> 200 € Steuererstattung
- 5.000 € entrümpelt -> 1.000 € Erstattung
- 20.000 € (oder mehr) -> max. 4.000 € Erstattung
Beachten Sie: Diese Beträge erhalten Sie unabhängig von Ihrem Steuersatz. Es handelt sich um direkte Erstattungen von der festgesetzten Steuer (Steuerermäßigung). Das ist meistens vorteilhafter, als würden die Kosten nur das zu versteuernde Einkommen mindern. Zur Verdeutlichung: 5.000 € haushaltsnahe Dienstleistung bringen 1.000 € Steuererstattung. Würden Sie 5.000 € als Werbungskosten oder Sonderausgaben abziehen, würde jemand mit z.B. 30% Grenzsteuersatz nur 1.500 € x 0,30 = 450 € Steuern sparen. Daher lohnt sich die §35a-Regelung so sehr.
7. Welche Fristen und Nachweise muss ich beachten?
Sie müssen die Kosten in der Steuererklärung für das Kalenderjahr angeben, in dem Sie die Zahlung geleistet haben (maßgeblich ist das Zahlungsdatum, nicht wann die Entrümpelung stattfand, falls das unterschiedlich ist). Belege: Sie sind zwar nicht verpflichtet, Rechnungen gleich mitzuschicken, aber Sie müssen sie aufbewahren. Das Finanzamt kann bis zu 10 Jahre später noch einen Nachweis verlangen. Im digitalen Zeitalter reicht es oft, auf Anfrage die Rechnung und Zahlungsbelege per Mail nachzureichen. Sorgen Sie also dafür, dass Sie folgende Unterlagen abheften:
- Rechnung der Entrümpelungsfirma (mit Datum, Betrag, Leistungsbeschreibung, Steueranteil etc.),
- Kontoauszug oder Überweisungsbeleg, der die Zahlung zeigt,
- ggf. Vertrag/Auftragsbestätigung, falls vorhanden (ist aber meist nicht nötig).
Wenn Sie über ein Steuerprogramm Ihre Erklärung machen, behalten Sie die Originalbelege ebenfalls. Die Finanzbehörden scannen vermehrt nach hohen Summen bei haushaltsnahen Dienstleistungen – absetzbare Gesamtbeträge über z.B. 5.000 € könnten auffallen und eine Beleganforderung auslösen. Solange aber alles ordentlich dokumentiert ist, brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen.
Fazit: Jetzt Entrümpelung planen und Steuervorteil sichern
Entrümpelungskosten von der Steuer abzusetzen ist in vielen Fällen möglich – und gerade für Privathaushalte in Mannheim und Umgebung eine willkommene finanzielle Entlastung. Ob Kellerentrümpelung, Wohnungsauflösung oder Haushaltsauflösung nach einem Umzug: Mit dem Wissen um haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie 20 % der Kosten zurückholen und somit Ihr Budget schonen. Wichtig ist, dass Sie auf korrekte Rechnungen und unbare Zahlung achten, um die Voraussetzungen zu erfüllen.
Nutzen Sie diese Steuersparmöglichkeit! Wenn Sie eine Entrümpelung planen, holen Sie sich gerne Angebote von seriösen Entrümpelungsfirmen in Mannheim ein. Starten Sie noch heute und vereinbaren Sie einen Entrümpelungstermin, damit Sie Ihre Wohnung wieder in Schuss bringen – und vergessen Sie nicht, die Rechnung in Ihrer nächsten Steuererklärung einzutragen. So wird das große Aufräumen gleich doppelt belohnt: durch mehr Platz und bares Geld vom Finanzamt zurück.
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